AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Verträge mit Unternehmern (B2B)
Stand: 11.09.2026
Blue Department GmbH | Blue World Studio
Heesenstraße 70, Büro XIa, 40549 Düsseldorf, Deutschland
info@blueworld.studio
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge der Blue Department GmbH, handelnd unter Blue World Studio, nachfolgend BWS, mit ihren Kunden über Leistungen insbesondere in den Bereichen Beratung, Strategie, Branding, Design, Webentwicklung, Suchmaschinenoptimierung einschließlich Optimierung für KI-gestützte Suchsysteme (SEO/GEO), Animation, Content sowie Wartung und Support.
(2) Das Angebot von BWS richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf dieser Grundlage nicht geschlossen.
(3) Es gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser AGB. Die Veröffentlichung einer neuen Fassung ändert bestehende Verträge nicht. Für weitere Aufträge werden die jeweils vereinbarten Vertragsbedingungen maßgeblich; eine frühere Zusammenarbeit bewirkt keine automatische Zustimmung zu späteren Änderungen.
(4) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Im Übrigen gehen konkret vereinbarte Leistungsbeschreibungen und besondere Vertragsbedingungen diesen allgemeinen Regelungen vor. Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung gehen in ihrem datenschutzrechtlichen Regelungsbereich vor.
(5) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit BWS ihrer Geltung zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Ausführung einer Leistung bedeutet für sich allein keine Zustimmung. Individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Angebote von BWS sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien zustande, insbesondere durch Auftragsbestätigung von BWS oder durch erkennbaren Beginn der beauftragten Leistung nach Eingang der Bestellung des Kunden.
(2) Bei freibleibenden Angeboten kann BWS eine Bestellung des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach deren Zugang annehmen. Eine spätere Annahme bedarf der Zustimmung des Kunden. Bei ausdrücklich verbindlichen Angeboten gilt die darin genannte Annahmefrist.
(3) Leistungsumfang, Projektziele, betroffene Systeme, Vergütung, Termine und gegebenenfalls Laufzeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Eine unverbindliche Vorbesprechung oder die Übersendung von Informationen erweitert den Auftrag nicht allein.
(4) Die Parteien sollen Beauftragungen, Freigaben und Änderungen zur Nachvollziehbarkeit in Textform, insbesondere per E-Mail, dokumentieren. Ein vereinbartes Projektmanagement-System kann hierzu genutzt werden, wenn Erklärungen der erklärenden Person zugeordnet und dauerhaft gespeichert sowie unverändert wiedergegeben werden können. Die Wirksamkeit individueller Vereinbarungen wird dadurch nicht von einer bestimmten Form abhängig gemacht.
§ 3 Leistungsumfang und Ausführung
(1) BWS erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht nach den für die jeweilige Leistung angemessenen anerkannten fachlichen Standards. Ob eine Tätigkeit oder ein bestimmtes Arbeitsergebnis geschuldet ist, richtet sich nach dem konkreten Vertragsinhalt. Die bloße Bezeichnung eines Vertrags entscheidet nicht über seine rechtliche Einordnung.
(2) Bei der Erstellung oder Anpassung von Websites, Software, Designs oder anderen konkret vereinbarten Arbeitsergebnissen schuldet BWS deren vereinbarte Beschaffenheit und Funktion. Bei Beratung und laufenden Optimierungsleistungen ohne vereinbarten konkreten Erfolg schuldet BWS die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten.
(3) Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, Umsatz, Gewinn, Traffic, Suchmaschinenrang oder eine bestimmte Sichtbarkeit beziehungsweise Darstellung in fremden Such- und KI-Systemen wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Vereinbarte Arbeitsschritte, technische Anforderungen und messbare Leistungsergebnisse bleiben verbindlich.
(4) Soweit nicht vereinbart, gehören Rechts- und Steuerberatung sowie eigenständige rechtliche Prüfungen, insbesondere von Marken, Werbeaussagen, Datenschutzerklärungen und Impressumstexten, nicht zum Leistungsumfang. Vereinbarte technische Umsetzungen rechtlicher Anforderungen und eigene gesetzliche Prüf- und Hinweispflichten von BWS bleiben unberührt.
(5) BWS darf geeignete Beschäftigte und Dienstleister einsetzen. BWS bleibt für die Erfüllung eigener vertraglicher Pflichten verantwortlich. Vereinbarte persönliche Leistungspflichten sowie Anforderungen an Vertraulichkeit und Datenschutz bleiben unberührt.
(6) Nicht ausdrücklich vereinbarte Varianten, zusätzliche Sprachfassungen, weitere Systeme oder nachträglich gewünschte Funktionen sind gesondert zu beauftragen, soweit sie nicht bereits nach dem vereinbarten Vertragszweck zum Leistungsumfang gehören.
§ 4 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde stellt die für den Auftrag erforderlichen Inhalte, Informationen, Zugänge, Lizenzen und Entscheidungen vollständig, richtig und rechtzeitig bereit. BWS teilt dem Kunden die benötigte Mitwirkung und die hierfür erforderlichen Termine so rechtzeitig mit, dass der Kunde sie zumutbar erbringen kann.
(2) Der Kunde benennt einen Ansprechpartner und teilt dessen Entscheidungs- und Freigabebefugnisse mit. BWS darf sich auf mitgeteilte Befugnisse verlassen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für deren Änderung oder Überschreitung vorliegen.
(3) Der Kunde prüft zur Freigabe vorgelegte Inhalte und Entwürfe in angemessener Zeit insbesondere auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und die Einhaltung seiner Vorgaben. Eine inhaltliche Freigabe entlastet BWS nicht von eigenen technischen Pflichten oder von Fehlern, deren Erkennung nicht Gegenstand der zumutbaren Kundenprüfung war.
(4) Der Kunde darf BWS nur Inhalte und Materialien zur vertragsgemäßen Nutzung überlassen, für die die erforderlichen Rechte und Rechtsgrundlagen bestehen. Dazu gehören erforderliche Nutzungsrechte, Persönlichkeitsrechte, Einwilligungen und Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Er informiert BWS über ihm bekannte Nutzungsbeschränkungen.
(5) Der Kunde informiert BWS rechtzeitig über eigene oder durch Dritte geplante Änderungen an betreuten Systemen, soweit diese die Leistungen von BWS beeinträchtigen können. Er ermöglicht notwendige Abstimmungen und teilt ihm bekannte Fehler und Sicherheitsvorfälle unverzüglich mit.
(6) Unterbleibt erforderliche Mitwirkung, weist BWS auf die Auswirkungen hin und setzt, soweit geboten, eine angemessene Nachfrist. Leistungsfristen verlängern sich nur um die tatsächlich verursachte Verzögerung einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Ansprüche auf zusätzliche Vergütung, Entschädigung oder Schadensersatz bestehen nur aufgrund einer Vereinbarung oder der gesetzlichen Voraussetzungen; ersparte Aufwendungen sind zu berücksichtigen.
§ 5 Änderungen und Zusatzleistungen
(1) Wünscht der Kunde Änderungen oder zusätzliche Leistungen, prüfen die Parteien deren Auswirkungen auf Umfang, Vergütung und Termine. BWS informiert vor der Umsetzung über absehbare Mehrkosten und Terminfolgen. Die Umsetzung erfolgt nach entsprechender Beauftragung; gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(2) Die Dokumentation von Aufgaben oder Zeiten in einem Projektmanagement-System ersetzt für sich allein keine Beauftragung. Sie kann zusammen mit einer eindeutig erteilten Freigabe den Umfang einer Zusatzbeauftragung belegen.
(3) Eine kostenpflichtige Prüfung umfangreicher Änderungswünsche setzt einen vorherigen Hinweis auf die Kosten und eine Beauftragung voraus. Leistungen zur Beseitigung eigener, von BWS zu verantwortender Leistungsmängel werden nicht als zusätzliche Änderungsleistung berechnet.
(4) Solange eine Änderung nicht vereinbart ist, bleibt der bisherige Auftrag maßgeblich. Muss die Bearbeitung eines unmittelbar betroffenen Teils zur Klärung ausgesetzt werden, stimmt BWS dies mit dem Kunden ab; nicht betroffene Leistungen werden im zumutbaren Umfang fortgeführt.
§ 6 Termine und Leistungshindernisse
(1) Vereinbarte verbindliche Termine und Fristen sind einzuhalten. Als Prognose oder unverbindlich gekennzeichnete Zeitangaben dienen der Planung. BWS informiert über absehbare wesentliche Verzögerungen und deren Ursachen unverzüglich.
(2) Von einer Partei nicht zu vertretende, auch bei zumutbarer Vorsorge nicht vermeidbare Ereignisse außerhalb ihres Einflussbereichs befreien sie für die Dauer und den Umfang ihrer tatsächlichen Auswirkungen von den betroffenen Leistungspflichten. Die Partei informiert unverzüglich, mindert die Folgen im zumutbaren Umfang und nimmt die Leistung nach Wegfall des Hindernisses wieder auf.
(3) Ein Hackerangriff, ein Ausfall eines Dienstleisters oder eine technische Störung ist nicht allein aufgrund dieser Bezeichnung ein solches Ereignis. Eigene Vorsorge-, Sicherheits- und Erfüllungspflichten sowie die Verantwortlichkeit für eingesetzte Erfüllungsgehilfen bleiben zu berücksichtigen. Gesetzliche Rechte bei Unmöglichkeit, Verzug und wesentlichen Vertragsstörungen bleiben unberührt.
§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung und vereinbarte Zahlungspläne ergeben sich aus dem Vertrag. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Fremdkosten, insbesondere Hosting-, Lizenz-, Medien- und Werbekosten, werden nur nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung berechnet.
(2) Für beauftragte Zusatzleistungen gilt der vereinbarte Tages- oder Stundensatz. Fehlt eine Vereinbarung über die Vergütung, gelten die gesetzlichen Regelungen. BWS legt auf Anfrage eine nachvollziehbare Darstellung abgerechneter Leistungen und Zeiten vor.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung bei Werkleistungen mit der Abnahme und bei Dienstleistungen nach Erbringung beziehungsweise nach Ablauf des vereinbarten Abrechnungszeitraums fällig. Fällige und ordnungsgemäß abgerechnete Beträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zu zahlen. Vereinbarte Voraus- und Abschlagszahlungen bleiben unberührt.
(4) Bei vereinbarten Zeitkontingenten ergeben sich Umfang, Reservierung, Abrechnung und eine etwaige Übertragbarkeit ungenutzter Zeit aus dem Vertrag. Eine zusätzlich zum Kontingent vereinbarte Grundwartung wird durch dessen Verbrauch nicht aufgehoben.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Eine Zurückhaltung noch ausstehender Leistungen ist nur im gesetzlich zulässigen und verhältnismäßigen Umfang möglich. BWS berücksichtigt dabei absehbare Sicherheitsrisiken und berechtigte Interessen des Kunden; erforderliche Warnungen erfolgen rechtzeitig.
(6) Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, die mit dem Vergütungsanspruch im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte, insbesondere wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis, bleiben unberührt.
§ 8 Übergabe und Abnahme von Werkleistungen
(1) Soweit eine Werkleistung geschuldet ist, stellt BWS das fertiggestellte Arbeitsergebnis zur Prüfung und Abnahme bereit. Der Kunde prüft es innerhalb einer nach Umfang und Komplexität angemessenen Frist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Der Kunde soll festgestellte Mängel möglichst nachvollziehbar beschreiben. Für eine fristgerechte Verweigerung nach Absatz 3 genügt die Angabe mindestens eines Mangels. BWS beseitigt bestehende Mängel nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen und legt das Ergebnis erneut zur Abnahme vor.
(3) Es gelten die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abnahmefiktion: Ein Werk gilt auch als abgenommen, wenn BWS dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. BWS weist bei der Fristsetzung auf diese Folge hin.
(4) Eine Teilabnahme erfolgt nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung für einen abgrenzbaren, selbstständig prüfbaren Leistungsteil. Eine bloße Entwurfsfreigabe, Testnutzung oder Zahlung ist für sich allein keine Abnahme des Gesamtwerks. Gesetzliche Regeln über eine durch schlüssiges Verhalten erklärte Abnahme bleiben unberührt.
§ 9 Nutzungsrechte und Arbeitsdateien
(1) BWS räumt dem Kunden an den vertragsgemäß geschuldeten und übergebenen Endergebnissen die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit Absatz 3 oder eine andere Vereinbarung keine ausschließlichen Rechte vorsieht, sind die Nutzungsrechte einfach sowie räumlich und zeitlich unbeschränkt. Sie umfassen insbesondere die bestimmungsgemäße Veröffentlichung, Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung sowie hierfür erforderliche Bearbeitung und Weiterentwicklung.
(2) Der Kunde darf verbundene Unternehmen und von ihm beauftragte Dienstleister im Rahmen des vereinbarten Vertragszwecks zur Nutzung und Bearbeitung einsetzen. Dies umfasst die notwendige Weitergabe an eine Nachfolgeagentur. Weitergehende Verwertung, insbesondere isolierter Weiterverkauf oder Unterlizenzierung außerhalb des Vertragszwecks, bedarf einer Vereinbarung, soweit nicht gesetzlich zulässig.
(3) Ausschließliche Nutzungsrechte, insbesondere für individuell entwickelte Markenkennzeichen und Logos, werden gesondert vereinbart oder ergeben sich aus dem vereinbarten Vertragszweck. Soweit dieser einen exklusiven Gebrauch erfordert, darf BWS das betreffende individuelle Ergebnis nicht in widersprechender Weise anderweitig verwerten.
(4) Die endgültige Rechtseinräumung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der auf das jeweilige Arbeitsergebnis entfallenden Vergütung. Bis dahin erhält der Kunde die für vereinbarte Prüfung und Erprobung erforderlichen Rechte. Eine von BWS freigegebene Veröffentlichung oder produktive Nutzung ist bis zur endgültigen Rechtseinräumung im freigegebenen Umfang gestattet; gesetzliche Rechte bei Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
(5) Vorbekannte oder allgemein wiederverwendbare Methoden, Vorlagen, Bibliotheken, Werkzeuge, Standardbausteine und Know-how verbleiben bei BWS beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern. Soweit sie in das Arbeitsergebnis eingehen, erhält der Kunde die zur vertragsgemäßen Nutzung und vereinbarten Bearbeitung erforderlichen Rechte. Fremdlizenzen, insbesondere für Open-Source-Software, Fonts, Bilder und Plattformen, bleiben maßgeblich. BWS informiert über für den Vertragszweck wesentliche Beschränkungen und erforderliche laufende Lizenzen vor deren Einsatz.
(6) Quellcode, offene Gestaltungsdateien und Arbeitsmaterialien werden in dem vereinbarten Umfang übergeben. Darüber hinaus werden diejenigen Dateien und Informationen bereitgestellt, die zur Ausübung der vereinbarten Nutzungs- und Bearbeitungsrechte erforderlich und nach dem Vertragszweck geschuldet sind. Interne Notizen, nicht beauftragte Entwürfe und interne Werkzeuge sind ohne entsprechende Vereinbarung nicht geschuldet.
(7) An Kundenmaterialien erhält BWS ausschließlich die zur Auftragserfüllung erforderlichen Rechte. Die Nutzung von Namen, Marken, Arbeitsergebnissen oder Mitarbeiterabbildungen des Kunden für eigene Referenzen und Werbung von BWS bedarf einer gesonderten Berechtigung. Gesetzliche Urheberpersönlichkeits- und Persönlichkeitsrechte bleiben unberührt.
§ 10 Fremdleistungen und externe Plattformen
(1) Soweit der Kunde Hosting, Domains, Software, Werbekonten oder andere Leistungen selbst bei einem Dritten beauftragt, richten sich die Ansprüche aus diesem Drittvertrag gegen den jeweiligen Anbieter. BWS übernimmt dessen Leistungspflichten nicht allein durch Beratung oder technische Anbindung. Eigene vereinbarte Auswahl-, Einrichtungs-, Betreuungs- und Hinweispflichten von BWS bleiben unberührt.
(2) Setzt BWS einen Dritten zur Erfüllung eigener Vertragspflichten ein, bleibt BWS hierfür nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen verantwortlich. Der Einsatz eines Fremdanbieters begründet keinen pauschalen Haftungsausschluss.
(3) Änderungen externer Schnittstellen, Plattformen, Suchalgorithmen oder Lizenzbedingungen können Anpassungen erforderlich machen. BWS informiert über bekannt gewordene wesentliche Auswirkungen auf die vereinbarten Leistungen. Ob eine Anpassung bereits geschuldet oder zusätzlich zu beauftragen ist, richtet sich nach dem bestehenden Leistungsumfang; eine zusätzliche Vergütung entsteht nicht allein durch die Änderung des Dritten.
(4) BWS darf im Namen des Kunden nur aufgrund entsprechender Vollmacht Verträge schließen oder kostenpflichtige Leistungen buchen. Eigentümer-, Vertrags- und Administrationsverhältnisse an Domains, Hosting und Konten werden entsprechend dem Auftrag eingerichtet und nachvollziehbar dokumentiert.
§ 11 Wartung, Support und laufende Betreuung
(1) Eine fortlaufende Wartung oder Überwachung nach Abschluss eines Projekts wird nur geschuldet, soweit sie vereinbart ist oder sich aus gesetzlichen Pflichten ergibt. Die einmalige Erstellung oder Übergabe einer Website begründet für sich allein keinen unbefristeten Wartungs- oder Überwachungsauftrag. Mängelrechte und gesetzliche Hinweispflichten bleiben unberührt.
(2) Bei beauftragter laufender Betreuung richten sich die betreuten Systeme, Komponenten, Tätigkeiten, Intervalle und Reaktionszeiten nach dem Vertrag. Nicht allein aufgrund eines Wartungsauftrags umfasst sind eine ständige Sicherheitsüberwachung, Penetrationstests, ein Bereitschaftsdienst oder ein unterbrechungsfreier Betrieb. Eine ausdrücklich oder nach dem Vertragszweck übernommene Leistung wird durch diese Aufzählung nicht eingeschränkt.
(3) Ist Sicherheitswartung vereinbart, führt BWS die geschuldeten Prüfungen und Maßnahmen unter Berücksichtigung von Gefährdung, Verfügbarkeit geeigneter Aktualisierungen und vertretbaren Betriebsrisiken fachgerecht durch. Kritische bekannt gewordene Sicherheitslücken im betreuten Bereich werden entsprechend ihrer Dringlichkeit behandelt. Erforderliche Kundenentscheidungen, Hindernisse und vorläufige Schutzmöglichkeiten werden rechtzeitig mitgeteilt.
(4) Servicezeiten, Reaktionszeiten und Bereitschaftsdienste richten sich nach der Vereinbarung. Ohne entsprechende Vereinbarung besteht keine Verpflichtung zu einer Betreuung rund um die Uhr. Die Bearbeitung erfolgt nach vereinbarter Priorität, sonst innerhalb angemessener Zeit unter Berücksichtigung der Dringlichkeit; der Nachrichteneingang allein ist keine Zusage sofortiger Fehlerbehebung. Gesetzliche und anderweitig vertraglich übernommene Handlungspflichten bleiben unberührt.
(5) BWS dokumentiert wesentliche Wartungsmaßnahmen und erkannte erhebliche Hindernisse nachvollziehbar. Störungen durch fehlende Freigaben, abgelaufene Lizenzen oder nicht mehr unterstützte Komponenten werden dem Kunden mit ihren Auswirkungen und zumutbaren Handlungsoptionen mitgeteilt.
(6) Ein vereinbartes Zeitbudget hebt bereits übernommene Wartungs- oder Sicherheitsleistungen nicht ohne entsprechende klare Leistungsabgrenzung auf. Ist zusätzlicher Aufwand absehbar, gelten die Regelungen über Änderungen und Zusatzleistungen. BWS darf notwendige Warnungen nicht vom Erwerb zusätzlicher Leistungen abhängig machen.
§ 12 IT-Sicherheit, Zugänge und Cyberangriffe
(1) Ein vollständiger Schutz vor unbefugten Zugriffen, Schadsoftware oder sonstigen Cyberangriffen kann technisch nicht gewährleistet werden. BWS schuldet die vereinbarten und gesetzlich erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, jedoch keine absolute Angriffssicherheit oder verschuldensunabhängige Einstandspflicht für jeden Sicherheitsvorfall, soweit eine solche Garantie nicht ausdrücklich übernommen wurde.
(2) Jede Partei schützt die von ihr verantworteten Geräte, Konten und Zugangsmittel mit angemessenen Maßnahmen. Dazu gehören insbesondere individuelle und hinreichend sichere Zugangsdaten, vertrauliche Aufbewahrung, bedarfsgerechte Berechtigungen und Mehrfaktor-Authentifizierung, soweit diese verfügbar und im jeweiligen Einsatz angemessen ist. BWS bleibt für von BWS übernommene Konfigurations- und Verwaltungsaufgaben verantwortlich.
(3) Zugänge werden nur befugten Personen und über geeignete Übermittlungswege bereitgestellt. Nicht mehr benötigte Berechtigungen sind im jeweiligen Verantwortungsbereich zeitnah zu entziehen. Der Kunde informiert BWS über relevante Personal- und Berechtigungsänderungen, soweit BWS diese für die betreuten Zugänge umsetzen soll.
(4) BWS und Kunde informieren sich unverzüglich über ihnen bekannt gewordene Sicherheitsvorfälle, soweit diese die vertraglich betreuten Systeme oder Daten der anderen Partei betreffen. Sie unterstützen die Aufklärung und Schadensminderung im Rahmen ihrer jeweiligen Pflichten, sichern verfügbare relevante Informationen und stimmen wesentliche Eingriffe ab, soweit die Dringlichkeit dies zulässt.
(5) Bei einer konkreten erheblichen Gefahr darf BWS im Rahmen bestehender Zugriffs- und Handlungsbefugnisse erforderliche und verhältnismäßige vorläufige Schutzmaßnahmen treffen, wenn eine rechtzeitige Abstimmung nicht möglich ist. Auswirkungen auf den Betrieb sind möglichst gering zu halten; der Kunde wird unverzüglich informiert. Eine pauschale Befugnis zur Löschung von Daten wird dadurch nicht begründet. Eine zusätzliche Vergütung richtet sich nach Vereinbarung oder Gesetz.
(6) Für Schäden durch Cyberangriffe gilt ausschließlich die Haftungsregelung in § 17 unter Beachtung zwingenden Rechts. Ein fremder Angriff, ein Kundenfehler oder die Nutzung externer Software begründet weder automatisch eine Haftung noch einen automatischen Haftungsausschluss. Entscheidend bleiben die jeweils übernommenen Pflichten, deren Verletzung und die gesetzlichen Voraussetzungen der Verantwortlichkeit.
§ 13 Datensicherung und Wiederherstellung
(1) Eine laufende Erstellung, Aufbewahrung oder Überprüfung von Datensicherungen sowie eine Wiederherstellungsbereitschaft sind in dem vereinbarten Umfang geschuldet. Übernimmt BWS solche Leistungen, richten sich insbesondere Sicherungsumfang, Intervalle, Aufbewahrung und Wiederherstellungsziele nach der Vereinbarung und den daraus folgenden fachlichen Anforderungen.
(2) Soweit die laufende Datensicherung nicht BWS oder einem anderen beauftragten Anbieter übertragen ist und der Kunde die hierfür erforderlichen Möglichkeiten besitzt, sorgt der Kunde in seinem Verantwortungsbereich für angemessene Sicherungen. BWS weist auf erkennbare wesentliche Sicherungslücken im Rahmen übernommener Beratungs- und Betreuungspflichten hin. Die Klausel verlagert keine von BWS übernommenen Sicherungsaufgaben auf den Kunden.
(3) Vor eigenen Eingriffen mit absehbarem erheblichem Datenverlust- oder Ausfallrisiko trifft BWS die nach Art des Eingriffs erforderlichen Sicherungs- und Wiederherstellungsvorkehrungen oder vergewissert sich im Rahmen der geschuldeten Sorgfalt, dass der hierfür zuständige Verantwortliche diese getroffen hat. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob ein gesondertes laufendes Backup-Paket gebucht ist.
(4) Die Wiederherstellung nach einem Sicherheitsvorfall ist in dem vereinbarten oder gesetzlich geschuldeten Umfang enthalten. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind gesondert zu beauftragen. Eigene Mängelbeseitigungs- und Schadensersatzpflichten werden hierdurch nicht eingeschränkt. Ein etwaiger Verstoß des Kunden gegen eigene Sicherungspflichten wird ausschließlich nach den gesetzlichen Regeln, insbesondere zum Mitverschulden, berücksichtigt.
§ 14 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln Informationen vertraulich, die als vertraulich bezeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt. Sie nutzen diese nur zur Durchführung des Vertrags und schützen sie mit angemessenen Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff und unbefugter Weitergabe.
(2) Eine Weitergabe ist an solche Beschäftigten, Dienstleister und Berater zulässig, die die Informationen für die Vertragsdurchführung oder zulässige Rechtsberatung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Datenschutzrechtliche Anforderungen und vereinbarte Einschränkungen bleiben unberührt.
(3) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich ohne Pflichtverletzung allgemein bekannt sind, rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht von Dritten erlangt wurden, bereits rechtmäßig bekannt waren oder unabhängig entwickelt wurden. Gesetzlich oder behördlich zwingende Offenlegungen sind zulässig; die andere Partei wird, soweit erlaubt, vorab informiert und die Offenlegung auf das Erforderliche begrenzt. Eine Offenlegung ist auch zulässig, soweit sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist; sie ist auf das Erforderliche zu beschränken und bestehende Vertraulichkeitsvorgaben im Verfahren sind zu beachten.
(4) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nach Vertragsende fort, solange das berechtigte Geheimhaltungsinteresse besteht. Der Einsatz elektronischer Kommunikations- oder sonstiger technischer Werkzeuge entbindet nicht von Vertraulichkeits- und Sicherheitsanforderungen.
§ 15 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz. Jede Partei ist für die sie treffenden Pflichten und die Rechtmäßigkeit der von ihr veranlassten Datenverarbeitungen verantwortlich.
(2) Soweit BWS personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Diese AGB ersetzen eine solche Vereinbarung nicht. Weisungen, technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter sowie Rückgabe und Löschung werden darin geregelt.
(3) Der Kunde stellt erforderliche Rechtsgrundlagen und zulässige Weisungen für die von ihm beauftragte Verarbeitung sicher. BWS erfüllt die eigenen gesetzlichen Pflichten, setzt angemessene Schutzmaßnahmen um und weist auf aus Sicht von BWS rechtswidrige Weisungen nach Maßgabe des Datenschutzrechts hin.
(4) Melde-, Unterstützungs- und Informationspflichten bei Datenschutzverletzungen richten sich nach der tatsächlichen datenschutzrechtlichen Rolle, dem Gesetz und einer bestehenden Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Zwingende Rechte betroffener Personen und gesetzliche Verantwortlichkeiten werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.
§ 16 Mängel und Rechte Dritter
(1) Bei mangelhaften Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte entsprechend der jeweiligen Vertragsart. BWS erhält die gesetzlich vorgesehene Gelegenheit zur Nacherfüllung. Rechte auf Minderung, Rücktritt, Kündigung, Selbstvornahme oder Schadensersatz bestehen bei Vorliegen ihrer gesetzlichen Voraussetzungen; für Schadensersatz gilt § 17.
(2) Der Kunde beschreibt festgestellte Mängel möglichst nachvollziehbar und ermöglicht BWS die zumutbare Untersuchung und Behebung. Eine verspätete Meldung führt nicht allein zum Verlust von Mängelrechten. Gesetzlich tatsächlich anwendbare Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere nach § 377 HGB, bleiben unberührt; sie werden nicht pauschal auf sämtliche Agenturleistungen erweitert.
(3) Änderungen des Kunden oder Dritter sowie zweckwidrige Nutzung schließen Ansprüche nur insoweit aus, als der beanstandete Fehler auf ihnen beruht und BWS hierfür nicht verantwortlich ist. Gesetzliche Darlegungs- und Beweislastregeln bleiben unverändert. Eine pauschale Haftungsbefreiung für alle Leistungen erfolgt dadurch nicht.
(4) Werden wegen eines von BWS geschuldeten Arbeitsergebnisses Rechte Dritter geltend gemacht, informieren die Parteien einander unverzüglich und stimmen die Abwehr ab. BWS kann im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllungspflichten erforderliche Rechte beschaffen oder eine zumutbare gleichwertige vertragsgemäße Lösung bereitstellen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(5) Verletzt der Kunde schuldhaft seine Pflichten hinsichtlich bereitgestellter Materialien oder verbindlicher Vorgaben, stellt er BWS insoweit von berechtigten Ansprüchen Dritter und erforderlichen angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei, wie diese auf der Pflichtverletzung beruhen. Eine eigene Mitverursachung von BWS wird berücksichtigt. BWS informiert unverzüglich, ermöglicht angemessene Mitwirkung an der Abwehr und erkennt Ansprüche ohne Zustimmung des Kunden nicht an; die Zustimmung darf bei sachgerechter Erledigung nicht unbillig verweigert werden. Die Freistellung gilt nicht auf erstes Anfordern.
§ 17 Haftung
(1) BWS haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer übernommenen Garantie. Dies gilt auch bei entsprechendem Verschulden der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BWS. Unberührt bleibt jede zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und für gesetzlich zwingende Ansprüche nach der DSGVO.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BWS nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung nach Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von BWS bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ein pauschaler Ausschluss ganzer Schadensarten, insbesondere Datenverlust, Betriebsunterbrechung oder entgangener Gewinn, ist mit dieser Regelung nicht verbunden; ihre Ersatzfähigkeit richtet sich nach den vorstehenden Absätzen und dem Gesetz.
(4) Die Regelungen dieses Paragraphen gelten unabhängig vom Rechtsgrund eines Schadensersatzanspruchs und entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von BWS, soweit diese unmittelbar in Anspruch genommen werden. Gesetzlich zwingende Haftung bleibt jeweils unberührt.
(5) Die gesetzlichen Regeln über Mitverschulden und Schadensminderung bleiben anwendbar. Eine Haftung entfällt nicht allein deshalb, weil auch ein Kunde oder Dritter an der Schadensentstehung beteiligt war.
§ 18 Laufzeit und Kündigung
(1) Beginn, Laufzeit, Mindestlaufzeit und ordentliche Kündigungsmöglichkeiten laufender Leistungen richten sich nach dem jeweiligen Vertrag. Preise und Laufzeiten einzelner Leistungs- oder SEO-Pakete werden im Angebot vereinbart und ergeben sich nicht allein aus einer Produktbezeichnung.
(2) Ist bei einem laufenden Betreuungsvertrag weder eine feste Laufzeit noch eine Kündigungsfrist vereinbart, läuft er auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Befristete Verträge verlängern sich nur, wenn eine entsprechende Verlängerung vereinbart ist.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sowie sonstige gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Bei Werkverträgen bleiben insbesondere die gesetzlichen Rechte des Kunden nach §§ 648 und 648a BGB bestehen.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist. Für die Fristwahrung ist der Zugang beim Empfänger maßgeblich. Individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.
(5) Die Abrechnung bei Vertragsbeendigung richtet sich nach der jeweiligen Vertragsart, dem Kündigungsgrund und den gesetzlichen Vorschriften. Bei einer freien Kündigung nach § 648 BGB werden insbesondere ersparte Aufwendungen und gesetzlich anzurechnender anderweitiger Erwerb berücksichtigt. Nicht verbrauchte Vorauszahlungen werden nach abschließender Abrechnung erstattet, soweit BWS kein Vergütungsanspruch zusteht.
§ 19 Vertragsende und Übergabe
(1) Mit Beendigung einer laufenden Betreuung enden die entsprechenden laufenden Pflichten zum vereinbarten Zeitpunkt. Bereits entstandene Mängel-, Haftungs-, Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten bleiben unberührt. Eine Fortsetzung von Hosting oder Wartung bedarf einer bestehenden oder neuen Vereinbarung.
(2) BWS übergibt dem Kunden die nach dem Vertrag geschuldeten Arbeitsergebnisse, kundeneigenen Informationen und erforderlichen Zugangsinformationen in einem geeigneten, vereinbarten oder gebräuchlichen Format. Bei personenbezogenen Daten gelten vorrangig die gesetzlichen Vorgaben und die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
(3) Eine nach dem Vertrag geschuldete reguläre Übergabe wird nicht gesondert berechnet. Zusätzliche Migrationen, Schulungen oder Anpassungen für einen neuen Anbieter sind gesondert zu beauftragen, soweit sie nicht bereits vertraglich oder gesetzlich geschuldet sind. Zulässige Rechte Dritter und angemessene Geheimhaltungsinteressen an internen Werkzeugen werden berücksichtigt, ohne die geschuldeten Kundenrechte auszuhöhlen.
(4) Die Parteien stimmen die Entziehung von Zugängen und den Wechsel von Zuständigkeiten so ab, dass vermeidbare Betriebs- und Sicherheitsrisiken begrenzt werden. Eine Löschung kundeneigener Daten erfolgt nur auf zulässiger Grundlage und nach rechtzeitiger Information sowie zumutbarer Gelegenheit zur Übernahme, soweit nicht gesetzliche Pflichten eine andere Vorgehensweise erfordern.
(5) Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und die zulässige Aufbewahrung zur Rechtsverteidigung bleiben unberührt. Insoweit aufbewahrte vertrauliche oder personenbezogene Daten werden auf das Erforderliche beschränkt und vor unbefugter Nutzung geschützt.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Düsseldorf Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. BWS darf den Kunden außerdem an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Gesetzlich ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil werden oder unwirksam sein, richten sich die Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 306 BGB. Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.